Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Messermacher Gilde e.V. (DMG e.V.) und hat seinen Sitz in Stuttgart (nachfolgend kurz Verein genannt).
2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR4525 beim Vereinsregister Stuttgart eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Messermacherkunst.

2. Der Verein kann insbesondere auch Ausstellungen und Veranstaltungen durchführen oder durchführen lassen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Deutschen Messermacher Gilde e.V. gehören an
a) aktive Mitglieder (Vollmitglied)
b) fördernde Mitglieder (Fördermitglied)
c) anwerbende Mitglieder (Probemitglieder)
d) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Messermacher sowie die Mitglieder des Vorstandes nach § 11 dieser Satzung.
3. Fördernde Mitglieder (Fördermitglied) sind natürliche und juristische Personen, die Aufgabe des Vereins ideell und materiell fördern.
4. Anwerbende Mitglieder (Probemitglieder) sind Messermacher die sich in die Aufnahme in die DMG bewerben. Diese werden von der JHV bestätigt. Diese sind dann für 365 Tage Probemitglied.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Messermacherkunst und den Verein besondere Verdienste erworben haben und durch den Vorstand und die JHV zum Ehrenmitglied ernannt wurden. Ehrenbedingungen sind in der Vereinsordnung hinterlegt.

§ 4 Aufnahme

Ordentliche Mitglieder der Gilde sind alle Messermacher, die ihren Beitritt zum Verein durch Unterzeichnung der Satzung auf der Gründungsversammlung erklärt haben.
Die Anwaltschaft auf eine ordentliche Mitgliedschaft kann nur von Messermachern erlangt werden, welche

a) einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden eingereicht haben.
b) Dieser Antrag muss von 3 ordentlichen Mitgliedern unterstützt (gefördert) werden.
c) 5 handgefertigte Messer der eigenen Fertigung müssen auf Aufforderung dem Aufnahmeausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden.

Über die Erlangung einer Anwartschaft erhalten die Antragsteller eine Benachrichtigung (Einladung zur Jahreshauptversammlung). Bei der Jahreshauptversammlung hat der Antragsteller persönlich anwesend zu sein. Die ordentlichen Mitglieder werden über
den Aufnahmeantrag und eine Probemitgliedschaft abstimmen. Wirdder Antragsteller von der JHV bestätigt, ist dieser für
ein Jahr Probemitglied der DMG e.V.

Nach einem Jahr Probemitgliedschaft wird auf der Jahreshauptversammlung über die Vollmitgliedschaft abgestimmt. Eine Ablehnung der Probemitgliedschaft oder der Vollmitgliedschaft muss nicht begründet werden.


Wird ein Probemitglied von der JHV abgelehnt ist dies endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
a) Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, die gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder durch ihr Verhalten die Interessen oder Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied ist zuvor, mit einer Frist von 14 Tagen, Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung der Vorstandes Einspruch einlegen, über den die nächste turnusmäßige Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Es dürfen keine Vereinswappen der DMG mehr verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung behält sich die DMG rechtliche Schritte vor.

3. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen der Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemeine angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
b) Ehrungen und Auszeichnungen, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden, für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet sich an Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Die Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Betrag. Dieser wird jährlich durch Lastschriftverfahren eingezogen. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlung nicht verpflichtet.

§ 7 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem externen EDV-System gespeichert.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
4. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen schriftliche Versicherung,dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
5. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
2. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den Vertretungsberechtigten des Vorstandes unter Angaben der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gemeldete Mitgliederadresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung – inklusive der vorgesehenen Tagesordnung- auch an eine zuvor dem Verein benannte E-Mail-Adresse zu senden.
3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellverstreter kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses unter Angaben eines Grundes für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfrist gilt Absatz 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und/oder der Dringlichkeit erforderlich wird.
4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlage des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
f) Entlastung des Vorstandes
g) Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahme und –ausschlüsse in Einspruchsfällen nach §§ 5 und 6 dieser Satzung,
h) Erlass und Änderung einer Vereins- und Ehrenordnung,
i) Änderung der Satzung,
j) Auflösung des Vereins.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen als Fördermitglieder üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung durch entsprechende schriftliche Vollmacht zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
9. Abstimmung und Wahl sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegenüber demVersammlungsleiter verlangt wird.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

§ 10 Gesamtvorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. stellvertretenden Vorstand
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Homepage Administrator
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen für Vorstandsmitglied

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
2. Die zwei Kassenprüfer werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
4. Scheidet jedoch während der Amtszeit mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, mit einer Frist von max. einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
5. Vor Beginn von Vorstandswahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
7. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden nachgewiesenen Aufwand kann eine angemessene Entschädigung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.
8. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

§ 12 Kassenprüfung

Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierüber bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht in mündlicher Form abzugeben. Das Kassenjournal ist von den Kassenprüfern mit Angaben des Prüfungstages zu unterzeichnen. Der Prüfungsbericht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und der Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung können auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeiten aus begründetem Anlass weitere Kassenprüfungen vorgenommen werden.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der Einladung zur Mitgliederversammlung, die vorgesehene Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 14 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
2. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.09.2019 in der vorliegenden Fassung verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.